§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Verein für gesunden Lebensraum e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Seevetal-Ohlendorf.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes sowie die Förderung und Erhaltung gesunder Wohnverhältnisse.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Aufklärung der Bevölkerung und einzelfallbezogene Projekte zum Schutz des ökologischen Umfeldes von Mensch und Tier verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft- liche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstig- ter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Seevetal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Ohlendorf zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
(3) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnungen mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein einen jährlichen Mitglieds- beitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
(2) Der festgelegte Beitrag wird grundsätzlich durch Lastschrift durch den Verein jeweils im 1. Quartal eines jeden Jahres oder bei Aufnahme in den Verein entrichtet.
(3) Die Pflicht zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages besteht auch, wenn die Mitgliedschaft nicht das volle Kalenderjahr über besteht.
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen von den Zahlungspflichten befreien oder Mitgliedsbeiträge stunden.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören an: – der Vorsitzende, – der stellvertretende Vorsitzende, – der Kassenwart, – der Schriftführer sowie – bis zu 3 weitere Mitglieder.
(2) Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Kassenwart; jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung und Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins;
e) Wahl von Kassenprüfern;
f) Beschlussfassung über die Errichtung von Projektausschüssen.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 1. Halbjahr eines jeden Jahres statt auf Antrag des Vorstands oder eines Viertels der Vereinsmitglieder. Die Einberufung durch den Vorsitzenden des Vorstandes erfolgt in Textform schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene E-Mail-Adresse/Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederver- sammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederver- sammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist keiner der Beiden anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
(2) Die Art der Abstimmung (offen oder geheim) schlägt der Versammlungsleiter vor.
(3) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Projektausschüsse
(1) Die Projektausschüsse, die aufgrund der Beschlüsse in der Mitgliederver- sammlung zu bilden sind, dienen der praktischen Umsetzung der Vereinsziele. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, an jedem Projektausschuss mitzuwirken. Darüber hinaus gewährt der Verein jedem betroffenen Bürger, der sich mit dem jeweiligen Projektziel identifiziert, ein Mitwirkungsrecht in den Ausschüssen. Für den Ausschluss aus einem Projektausschuss gilt § 4 Abs. 3, 1. Halbsatz, entsprechend.
(2) Die Projektausschüsse entscheiden über die Arbeitsweise innerhalb des Projekts durch einfache Mehrheit. Stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied und jeder betroffene Bürger, der im Projektausschuss mitarbeitet.
(3) Über die Frage der Bereitstellung von Finanzmitteln und deren Höhe ist durch die Mitgliederversammlung zu entscheiden. Jedem Projektausschuss kann von der Mitgliederversammlung eine eigene Finanzplanung im Rahmen des Vereinshaushaltes eingeräumt werden.
§ 16 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer geben auf der jährlichen Hauptversammlung ihren Bericht zur Kassenprüfung bekannt. Sie können aufgrund des Prüfergebnisses der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes empfehlen.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Voraussetzung für die Auflösung ist es, dass in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich darauf hingewiesen und die Gründe für den Auflösungsvorschlag dargelegt wurden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Seevetal, die es nach Maßgabe des § 2 Abs. 6 zu verwenden hat.
§ 18 Gleichstellungsklausel
(1) Amts- und Funktionsbezeichnungen in der Satzungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form gleichermaßen.